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Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Erbgang. Bitte beachten Sie, dass die Antworten nur als allgemeine Orientierung gültig sind und deshalb im Einzelfall eine konkrete Beurteilung nötig sein kann.
» Wie hoch sind die Erbschaftssteuern? » Wo sind die Erben steuerpflichtig? » Welche Personen besitzen einen Pflichtteilsanspruch? » Wie ist die gesetzliche Erbfolge geordnet? » Wie werden die Erbteile des Ehegatten in Konkurrenz mit Nachkommen berechnet? » Müssen die Erben Schenkungen/Vorempfänge ausgleichen? » Wie muss ein eigenhändiges Testament verfasst werden? » Wer beantwortet Fragen zu Ehe- und Erbverträgen und zu Testamenten? » Warum muss immer ein Inventar aufgenommen werden? » Muss auch das Vermögen des Ehegatten inventarisiert werden? » Müssen alle Erben bei der Inventaraufnahme anwesend sein? » Wann erfolgt eine Siegelung der Erbschaft? » Werden durch Sicherungsmassnahmen automatisch die Bankkonten gesperrt? » Wie erfahren die Erben, ob ein Testament vorhanden ist? » Wer verwaltet das Nachlassvermögen? » Wann können die Erben über den Nachlass verfügen? » Was passiert bei einer Ausschlagung der Erbschaft? » Was passiert, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben? » Wer nimmt wann die Erbteilung vor?
Wie hoch sind die Erbschaftssteuern? Der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der verstorbenen Person sind von der Erbschaftssteuer befreit. Nebst dem Ehegatten sind seit dem 10. Februar 2003 (Volksabstimmung zur Initiative "für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer") auch die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Adoptivnachkommen und Pflegekinder) steuerbefreit (§ 120 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, pdf-File).
Die übrigen Erben bezahlen Erbschaftssteuern, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und vom Vermögensanfall abhängig ist.
Weitere Auskünfte erteilen: Das Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaftssteuer (061 267 83 06/09/10) oder die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer (061 267 97 27).

Wo sind die Erben steuerpflichtig? Die Erben haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, für das bewegliche Vermögen am letzten Wohnort des Erblassers die Erbschaftssteuern zu entrichten. Davon ausgenommen sind ausserkantonale Liegenschaften. In diesen Fällen erfolgt eine Steueraufteilung des Vermögens.
Auskünfte erteilen: Das Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaftssteuer (061 267 83 06/09/10) oder die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer (061 267 97 27).

Welche Personen besitzen einen Pflichtteilsanspruch und wie hoch ist deren Quote? Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den Erben nicht (ausser bei Vorliegen von Enterbungsgründen) entzogen werden darf. Der Pflichtteil berechnet sich nach Bruchteilen des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Die Pflichtteilsquote beträgt für Nachkommen ¾, für Eltern je ½ und für den überlebenden Ehegatten ½ des gesetzlichen Erbanspruchs.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so findet zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Der überlebende Ehegatte erhält vorweg, d.h. vor seinem erbrechtlichen Anspruch, seinen güterrechtlichen Anspruch. Der Nachlass, an dem sich der überlebende Ehegatte und die übrigen Erben beteiligen, setzt sich aus den Eigengütern des Erblassers und dessen güterrechtlichen Anspruch zusammen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geordnet? Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben: In erster Linie die direkten Nachkommen, d.h. die Kinder. Anstelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, d.h. die Enkel oder Urenkel des Erblassers. Nachkommen erben zu gleichen Teilen nach Stämmen.
In zweiter Linie, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Anstelle von vorverstorbenen Eltern treten deren Nachkommen. Es sind dies die Geschwister, allenfalls Nichten und Neffen des Erblassers. Die Eltern erben zu gleichen Teilen, ebenfalls gilt dies für deren Nachkommen, die ebenfalls zu gleichen Teilen nach Stämmen erben. Ist ein Elternteil vorverstorben fällt dessen Anteil an die Geschwister oder deren Nachkommen. Sind beide Elternteile vorverstorben erhalten die Geschwister oder deren Nachkommen den ganzen Anteil, der auf die Eltern fallen würde.
In dritter Linie erben die Grosseltern oder deren Nachkommen nach Stämmen.
Ist der Erblasser verheiratet, erbt nebst den Erben gemäss obiger Regelung und Reihenfolge auch der überlebende Ehegatte. Dieser erhält: - neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses. - neben Erben des elterlichen Stammes: drei Viertel des Nachlasses. - neben Erben des grosselterlichen Stammes: den ganzen Nachlass.

Wie werden die Erbteile berechnet, wenn ein Ehegatte in Konkurrenz mit den Nachkommen steht? Zuerst erhält der Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil. Erbrechtlich erhält er danach in Konkurrenz mit Nachkommen die Hälfte der Erbschaft.

Müssen die Erben Schenkungen/Vorempfänge ausgleichen? Die gesetzlichen Erben sind verpflichtet, alles, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat, zur Ausgleichung zu bringen. Was der Erblasser seinen Nachkommen zugewendet hat, müssen sie ausgleichen, sofern der Erblasser sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat.

Wie muss ein eigenhändiges Testament verfasst werden? Der Erblasser muss das Testament eigenhändig von Anfang bis zum Ende niederschreiben. Dieses eigenhändige Testament muss seinen letzten Willen, Datum und Unterschrift enthalten. Die Ortsangabe ist (im Gegensatz zu früher) nicht mehr Gültigkeitsvoraussetzung. Bitte beachten Sie auch Art. 520a ZGB.

Wer beantwortet Fragen zu Ehe- und Erbverträgen und zu Testamenten? Das Erbschaftsamt beantwortet solche Fragen, soweit es um die Abwicklung eines konkreten Nachlasses geht. Geht es um die Beratung im Hinblick auf den Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages oder der Errichtung eines Testaments, so sind die Notarinnen und Notare in Basel zu Rate zu ziehen. Für allgemeine Erbschaftsfragen können Sie auch die unentgeltliche Rechtsberatung beim Erbschaftsamt in Anspruch nehmen.

Warum muss ein Inventar aufgenommen werden, wenn als Erben nur der überlebende Ehegatte oder direkte Nachkommen vorhanden sind? Auch wenn der Ehegatte und/oder Nachkommen, Adoptivnachkommen oder Pflegekinder von der Erbschaftssteuer befreit sind, muss dennoch auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Inventar aufgenommen werden.
Das EGZGB § 136 ordnet in allen Todesfällen die Aufnahme eines Inventars von Amtes wegen an. Die Inventaraufnahme ist zudem geregelt im kantonalen Steuergesetz § 180 ff und im Gesetz über die direkte Bundessteuer Art. 154 - 159. Ferner wird auf die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) verwiesen.

Muss auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten inventarisiert werden? Beim verheirateten Erblasser muss von Gesetzes wegen (§ 181 Abs. 2 StG und Art. 155 Abs. 1 DBG) das ganze eheliche Vermögen, d.h. also auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten inventarisiert werden.

Müssen alle Erben bei der Inventaraufnahme anwesend sein? Das Erbschaftsamt lädt die ihm bekannten Erben zur Inventaraufnahme ein. Es müssen nicht alle Erben an der Inventaraufnahme anwesend sein. Wichtig ist aber, dass eine Person dabei ist, welche die Vermögensverhältnisse des Erblassers kennt. Mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen. Vom erstellten Inventar erhalten jedoch alle Erben eine Kopie.

Wann erfolgt eine Siegelung der Erbschaft? Die Siegelung einer Erbschaft ist eine Massnahme der Sicherung der Erbschaft. Die Vorsteherin des Erbschaftsamtes ist für die Massregeln zuständig. Eine Siegelung kann auf begründetes Begehren eines Erben oder von Amtes wegen angeordnet werden.

Werden durch Sicherungsmassnahmen automatisch die Bankkonten gesperrt? Das Erbschaftsamt sperrt Bankkonten nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Berechtigten bzw. Erben. Zuständig für die Massregeln der Sicherung ist die Vorsteherin des Erbschaftsamtes.

Wie erfahren die Erben, ob ein Testament vorhanden ist? Die gesetzlichen und eingesetzten Erben erhalten eine Kopie des bei uns hinterlegt gewesenen oder abgelieferten Testaments oder Erbvertrages. Der Vermächtnisnehmer erhält nur eine Abschrift der ihn betreffenden Passage.
Eheverträge werden den davon betroffenen Erben zur Kenntnis gebracht.
Werden letztwillige Verfügungen vorgefunden, so sind diese sofort dem Erbschaftsamt zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden. Wurden solche z.B. bei einem Notar oder einer Bank hinterlegt, so sind diese ebenfalls zur Aushändigung an das Erbschaftsamt verpflichtet.

Wer verwaltet das Nachlassvermögen? Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie vom Zeitpunkt des Erbganges bis zur Teilung eine notwendige Gemeinschaft. Nur alle zusammen sind Berechtigte am Nachlass. Nur alle Erben gemeinsam können über Erbschaftswerte verfügen.
Ist vom Erblasser ein Willensvollstrecker bezeichnet worden, so obliegt ihm die Verwaltung des Nachlassvermögens.

Wann können die Erben über den Nachlass verfügen? Nach Annahme der Erbschaft verfügen die Erben gemeinsam über das Nachlassvermögen. In aller Regel benötigen die Erben dazu eine Verfügungsermächtigung oder eine Erbenbescheinigung.

Was passiert bei einer Ausschlagung der Erbschaft? Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, so wird er so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre. Schlägt ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aus, so kommt diese den gesetzlichen Erben zugute, sofern der Erblasser für diesen Fall keine Ersatzverfügung angeordnet hat. Eine Ausschlagung der Nachkommen mit dem Ziel, die ganze Erbschaft dem überlebenden Elternteil zu überlassen, ist nur dann möglich, wenn alle Nachkommen ausschlagen. Hinterlassen ausschlagende Nachkommen jedoch minderjährige Kinder, hat die Vormundschaftsbehörde der Ausschlagung zuzustimmen.

Was passiert, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben? Wird die Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert.

Wer nimmt die Erbteilung vor? Wann kann die Erbteilung vollzogen werden? Nach Annahme der Erbschaft nehmen die Erben gemeinsam die Erbteilung vor. Sie können eine Drittperson mit der Erbteilung beauftragen. Das Erbschaftsamt kann auf Wunsch eines Erben bei der Teilung mitwirken. Können sich die Erben über die Erbteilung nicht einigen, muss auf Klage eines Erben hin das Zivilgericht über die Erbteilung entscheiden.

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