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Inventaraufnahme

Stirbt eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Person, wird in jedem Falle durch das Erbschaftsamt ein Inventar aufgenommen. Das Inventar enthält sämtliche Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erb-lassers, die im Zeitpunkt des Todes vorhanden sind und von Gesetzes wegen an die Erben übergehen. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine auswärts wohnhaft gewesene Person unter Hinterlassung einer Liegenschaft im Kanton Basel-Stadt verstorben ist. Das in diesem Fall aufzunehmende Inventar enthält nur Vermögenswerte, die im Kanton steuerbar sind. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet, hat unser Inventar grund-sätzlich die Vermögenswerte beider Ehegatten zu umfassen (§ 181 Abs. 2 StG). Auch lebzeitige Zuwendungen an Erben oder Dritte gehören ins Inven-tar aufgenommen. Die Inventaraufnahme erfolgt entweder in der hiesigen Wohnung der verstorbenen Person oder bei uns im Büro.