Willensvollstrecker

Ist ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin mit letztwilliger Verfügung bestimmt worden und hat diese/r das Amt angenommen, erfolgt die Nachlassverwaltung bis hin zur Erbteilung über diese Person.

Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin erhält unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage als Legitimationsausweis gegenüber Erben, Banken, Behörden etc. von uns eine Willensvollstreckerbescheinigung ausgehändigt.

Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Mandats entsprechend den berufsüblichen Ansätzen.

Beschwerden gegen den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin sind an die Aufsichtsbehörde (Zivilgericht) zu richten.