Erbgang

Stirbt eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Person, wird in jedem Falle durch das Erbschaftsamt ein Inventar aufgenommen (§ 136 EG ZGB, §§ 180ff. StG, Art. 154 DBG). Das gilt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch, wenn als Erben nur der überlebende Ehegatte oder direkte Nachkommen vorhanden sind, welche von der Erbschaftssteuer befreit sind. Das Inventar enthält sämtliche Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers, die im Zeitpunkt des Todes vorhanden sind und von Gesetzes wegen an die Erben übergehen. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine auswärts wohnhaft gewesene Person unter Hinterlassung einer Liegenschaft im Kanton Basel-Stadt verstorben ist. Das in diesem Fall aufzunehmende Inventar enthält nur Vermögenswerte, die im Kanton steuerbar sind.

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet, hat unser Inventar grundsätzlich die Vermögenswerte beider Ehegatten zu umfassen (§ 181 Abs. 2 StG und Art. 155 Abs. 1 DBG).
Auch lebzeitige Zuwendungen an Erben oder Dritte gehören ins Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme erfolgt entweder in der hiesigen Wohnung der verstorbenen Person oder bei uns im Büro. Das Erbschaftsamt lädt die ihm bekannten Erben zur Inventaraufnahme ein. Es müssen nicht alle Erben an der Inventaraufnahme anwesend sein. Wichtig ist aber, dass eine Person dabei ist, welche die Vermögensverhältnisse des Erblassers kennt. Mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen. Vom erstellten Inventar erhalten jedoch alle Erben eine Kopie.